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Wichtiges BSG-Urteil zur Einkommensanrechnung bei Leistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel SGB XII

Berücksichtigung der Heizkosten beim Selbstbehalt nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII

Kaum bekannt ist, dass das BSG im Urteil vom 25.04.2013 (Az. B 8 SO 8/12 R; Rz. 25) zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII auch eine wichtige Entscheidung in Bezug auf die Berechnung des festen Selbstbehalts beim Einsatz von Einkommen vorgenommen hat. Demnach ist der Anteil der Unterkunftskosten, der beim Selbstbehalt zugrunde gelegt werden muss, inklusive der Heizkosten zu berechnen. Bislang war gängige Praxis, lediglich die Bruttokaltmiete zugrunde zu legen. Das BSG Entscheid nun, dass unter dem Begriff „Kosten der Unterkunft“ gleichermaßen auch die Heizkosten zu berücksichtigen sind.

Diese für Leistungsbeziehende und ihre Familien günstige Rechtsprechung wird von den meisten örtliche und überörtlichen Soziahilfeträgern ignoriert. Daher ist es wichtig, das Urteil bekannt zu machen und höhere Ansprüche ggf. über Rechtsmittel durchzusetzen.

 

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Harald Thomé, Hrsg, Leitfaden SGB II / SGB XII
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